Katzen und Recht

Welche Rechte haben Katzenbesitzer? Dürfen Katzen als Erben eingesetzt werden? Wir haben für Sie alle wichtigen Urteile zum Thema Halterrecht, Halterpflicht und Katzen gesammelt. Anbei zur rechtlichen Seite der Katzenhaltung Darf der Vermieter ein Katzennetz auf dem Balkon verbieten?  Somit kurz zu Katzen und Recht der Katzenhalter….

Darf ein Katzennetz am Balkon angebracht werden?

Manche Mieter einer Wohnung bringen an ihrem Balkon ein Katzennetz an, um somit das Entwischen oder Herunterfallen der Katze zu verhindern. Doch darf der Mieter ein solches Netz am Balkon anbringen? 

Laut OLG Zweibrücken (3 W 44/98) Das Anbringen eines Katzennetzes an einer Loggia stellt eine bauliche Veränderung dar, die in einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Zustimmung aller Eigentümer bedarf. Liegt eine entsprechende zustimmung nicht vor, ist die Schutzvorrichtung zu beseitigen.

Katzen und recht

Wann haftet ein Katzenhalter für die Schäden?

Eines der wichtigsten Themen im Zusammenhang mit einer Katzenhaltung ist die Tierhalterhaftung. Der Halter eine Katze haftet nach § 833 Satz 1 BGB grundsätzlich für sämtliche Schäden, die durch seine Katze verursacht worden sind. Wer also zum Beispiel von einer Katze gebissen wird, kann vom Katzenhalter Schadenersatz verlangen 

Katzen und Recht: Was ist bei der Katzenhaltung zu beachten?

Kurz rechtliche Sete zur Katzenhaltung gemäß dem §2 Tierschutzgesetz

Jeder Tierhalter – und damit auch der Halter einer Katze – ist dazu verpflichtet, den Bedürfnissen seines Tieres in bestmöglicher Weise gerecht zu werden. Er hat für das körperliche und seelische Wohlergehen des Tieres zu sorgen und ist dafür verantwortlich, dass sein Tier von Schäden, Leiden, Schmerzen und Ängsten verschont bleibt und seine Würde auch nicht in anderer Weise missachtet wird. Wer Tiere hält oder betreut, muss sie zudem angemessen nähren, pflegen und beschäftigen sowie ihnen eine artgerechte Unterkunft bieten.

Müssen Vermieter Katzenhaltung dulden?

Es gibt Vermieter die eine Katzenhaltung entweder von vornherein oder aus einem bestimmten Anlass heraus verbieten.  Seit 2013 gilt das Urteil des Bundesgerichtshofs, nachdem Vermieter Mietern nicht mehr grundsätzlich die Haltung einer Katze in ihrer Mietwohnung verbieten dürfen. 

Aber auch laut BGH – Bundesgerichtshof vom 14.11.2007 (VIII ZR 340/06) Nach den mietvertraglichen Regelungen war für „jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, … Zustimmung des Vermieters“ erforderlich. Dieser lehnte die Zustimmung zur Haltung von zwei Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar ab. Der Mieter klagte auf Erteilung der Zustimmung.
Der BGH entschied, dass die vertragliche Klausel gemäß § 307, Abs. 1 BGB unwirksam sei, da der Mieter durch die Beschränkung auf die Haltung von Vögeln und Fischen entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt würde. Auch die Haltung anderer Kleintiere gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache Fehlt es – wie hier wegen Unwirksamkeit der Vertragsklausel – an einer vertraglichen Regelung so sei im Einzelfall (Haltungswunsch von Tieren, die nicht Kleintiere sind)

Desweiteren Gemäß LG Braunschweig (6 S 458/99) Soweit Katzenhaltung im Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten ist, darf der Mieter eine Katze halten.

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Katzen im fremden Garten

In vielen Fällen haben die Kläger etwas dagegen, dass fremde Katzen ihr Grundstück überhaupt betreten. Doch dies zu unterbinden ist rechtlich schwierig und in der Realität noch viel weniger praktikabel.  Grundstücks­eigentümer hat den Besuch von zwei Katzen zu dulden

So niedlich und liebenswert Katzen auch sind – manchmal können sie für die Nachbarn zu Störenfrieden werden und Probleme verursachen Nichtsdestotrotz nach gefestigter Rechtsprechung muss es ein Grundstückseigentümer dulden, dass eine Katze seines Nachbarn seinen Garten betritt. Diese Duldungspflicht ergibt sich aus dem so genannten nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis, das Grundstücksnachbarn zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Zumindest in ländlicher Gegend, Bspw.: in Reihenhaussiedlungen, ist es unumstritten, dass der Nachbar eines Katzenbesitzers es tolerieren muss, dass das Tier nicht nur in der Wohnung gehalten wird, sondern auch ins Freie darf und dabei auch sein Grundstück betritt (Landgericht Augsburg, Aktenzeichen: 4 S 2099/84).

 Bei der Beurteilung kommt es immer auch darauf an, ob in der Wohngegend die Tierhaltung und auch freilaufende Tiere üblich sind. Nach Ansicht des Amtsgerichts Köln (Aktenzeichen: 134 C 281/00) müssen zum Beispiel Katzen nicht eingesperrt werden, auch wenn Nachbarn Angst um ihre Blumen haben.

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